Was kostet der Anwalt?

Einführung des RVG (RechtsanwaltsvergütungsG) – was hat sich geändert, was ist geblieben?

Entgegen der landläufigen Meinung, Anwälte könnten die Höhe ihres Honorars selbst bestimmen, sind die Gebühren für ihre anwaltliche Tätigkeit gesetzlich geregelt.
Ein weiterer, im übrigen weit verbreiteter Irrglaube ist, dass die anwaltlichen Gebühren vom Erfolg oder von der Dauer der Bearbeitung des Mandats abhängen.

Seit dem 01.07.2004 sieht sich die ehemalige BRAGO von dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgelöst.
Neben dem RVG wurde ein mit insgesamt über 230 Ziffern versehenes Vergütungsverzeichnis (VV) erstellt und herausgegeben, aus dem sich diverse Gebühren und Sätze herauslesen lassen

Ziel war ein verstärktes Streben nach einer Entlastung der Gerichte.

Der Rechtssuchende spart jetzt dann Geld, wenn er sich außergerichtlich oder in einem frühen Prozessstadium mit seinem Gegner einigt.
Gleichzeitig erhält der Anwalt mehr Geld, wenn er es schafft, dass eine gerichtliche Anrufung entbehrlich bleibt.

Was in dem Zusammenhang insbesondere wichtig für all diejenigen ist, die sich scheiden lassen wollen oder müssen: Eine einvernehmliche Scheidung der Ehegatten wird künftig preiswerter sein.
Auch die Vertretung desjenigen, der sich einem Bußgeldverfahren ausgesetzt sieht, kann jetzt für den Rechtssuchenden billiger sein.

Die Höhe der anwaltlichen Gebühr richtet sich wie bisher grundsätzlich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in den §§ 22 bis 31des RVG.

Nach dem RVG ist es so, dass der Gebührensatz nicht mehr in Brüchen, sondern in Dezimalzahlen angegeben wird (z.B. 0,5 und 1,5).

Natürlich kann der Anwalt nach wie vor mit seinem Mandanten eine höhere Vergütung vereinbaren. Solche Honorarvereinbarungen sind vor allem bei sehr zeitaufwändigen Mandaten üblich.
Die Honorarvereinbarung ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant. Sie muss schriftlich abgefasst sein.
Der Anwalt ist standesrechtlich verpflichtet, den Mandanten bei der Vereinbarung der Vergütung darüber aufzuklären, dass die Vergütung über dem gesetzlichen Honorar liegt.

 Was kostet die Erstberatung durch den Anwalt?

Eine erste Beratung findet statt, wenn sich der Rechtssuchende zum ersten Mal wegen einer Angelegenheit, auf die sich seine Bitte um Rat oder Auskunft bezieht, an den Rechtsanwalt wendet.
Dabei kann der Rat vom Anwalt mündlich, schriftlich, online oder fernmündlich erteilt werden.

Regelmäßig weiß der Rechtssuchende bei Beauftragung des Anwalts noch gar nicht, in welcher Richtung er diesen beauftragen will. Vielmehr wird der Mandant erst nach der Beratung durch den Anwalt in die Lage versetzt, über die weiteren gewünschten oder zu empfehlenden Schritte zu entscheiden.

Die von dem Gegenstandswert abhängige Beratungsgebühr bewegt sich in einem Gebührenrahmen von 0,1 bis 1,0, die Betragsrahmengebühr umfasst dabei 10,00 € bis 260,00 €.

Ist der Rechtssuchende Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 13 BGB) und beschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts auf ein erstes Beratungsgespräch, darf die Beratungsgebühr maximal 190,00 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer betragen.

Die Gebührenhöchstgrenze schützt den rechtssuchenden "Normalbürger" vor unabsehbaren Honorarforderungen, wenn er sich in einer Sache mit besonders hohem Gegenstandswert beraten lässt.

 Warum kostet die Erstberatung beim Anwalt Geld?

Entgegen der weit verbreiteten Meinung, dass man eine Rechtssache beim Anwalt quasi nebenher kurz und unentgeltlich so überprüfen lassen kann, wie man sich beispielsweise beim Kauf in einem Geschäft zunächst beraten lässt, ist dies tatsächlich nicht der Fall.
Viele Rechtssuchende meinen irrtümlich auch, Anfragen, die per e-mail gestellt werden, könne der Anwalt "mal eben gebührenfrei" beantworten, da es sich dabei ja schließlich um keine Beratung im eigentlichen Sinne handele.
Dass das nicht möglich ist, hängt zum einen damit zusammen, dass der Anwalt per Gesetz verpflichtet wurde, dem Rechtssuchenden die Erstberatungsgebühr in Rechnung zu stellen.
Eine unentgeltliche Tätigkeit oder die Vereinbarung geringerer als die gesetzlich geregelten Gebühren ist gemäss § 49 b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nur sehr eingeschränkt gestattet.

Zum anderen ist "mal eben so" eine kurze rechtliche Auskunft in der Regel nicht möglich, da der Anwalt die Angelegenheit in vielerlei Richtungen überprüfen muss, um eine hinreichende Beratung sicherzustellen.
Deswegen ist – neben der Zahlung der Gebühr – darüber hinaus erforderlich, dass dem Anwalt bereits beim ersten Gespräch die notwendigen Unterlagen mitgebracht oder sonst wie übermittelt werden (z.B. als Anhang zur e-mail).

Natürlich wird der Anwalt in dem ersten Gespräch oder bei dem ersten Kontakt mit dem Rechtssuchenden auf die evtl. noch fehlenden Unterlagen hinweisen und diese ggf. anfordern.

 Wie geht es nach dem ersten Kontakt mit dem Anwalt weiter?

Sobald der Rechtssuchende dem Anwalt (über die Erstberatung hinaus) den Auftrag erteilt, seine rechtlichen Interessen außergerichtlich oder gerichtlich zu vertreten, z.B. einen Schriftsatz an den Gegner des Rechtssuchenden zu verfassen oder Klage einzureichen, entfällt die Höchstgrenze der Erstberatungsgebühr.
Bei außergerichtlicher Tätigkeit über eine reine Erstberatung hinaus entstehen nach dem jeweiligen Gegenstandswert sog. Rahmengebühren.
Sie werden deswegen als Rahmengebühren bezeichnet, weil der Rechtsanwalt die Höhe seiner Gebühr innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens selbst.
Dabei orientiert er sich in der Regel insbesondere an der Bedeutung der Sache, an dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Neu hinzugekommen ist, dass der Anwalt auch sein Haftungsrisiko auf den Rechtssuchenden „umlegen“, d.h. diese Tatsache bei der Berechnung mitberücksichtigen kann.

Im wesentlichen sind also die folgenden Wertungskriterien für die Bestimmung der Höhe der Rahmengebühr maßgeblich:

1. Bedeutung der Angelegenheit
2. Umfang der anwaltlichen Tätigkeit
3. Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
4. Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers / Rechtssuchenden
5. sonstige Merkmale (z.B. dringend gewünschte Bearbeitung außerhalb der Werktage oder nachts)

 Für die anwaltliche Tätigkeit vor Gericht gelten die gesetzlichen Gebühren, soweit nicht eine Honorarvereinbarung zwischen dem Anwalt und dem Mandanten getroffen wurde.
Diese Gebühren richten sich wiederum grundsätzlich nach dem Gegenstandswert.

An die Stelle der ehemaligen Prozessgebühr ist ab dem 01.07.2004 nach dem RVG die sog. Verfahrensgebühr (in Höhe von 1,3 für die erste Instanz) getreten. Zudem wurde nun die sog. Termingebühr (in Höhe von 1,2 für die erste Instanz) eingeführt.
Das heißt, es gibt nur noch zwei Gebühren Weggefallen ist so u.a. die Beweisgebühr in allen gerichtlichen Verfahren, was eine frühzeitige Einigung der Parteien fördern und zeit- und kostenintensive Beweisaufnahmen (z.B. das Hören von Zeugen, Sachverständigen, etc.) vermeiden helfen soll.

Können weitere Kosten entstehen?

Neben den Gebühren für seine Tätigkeit kann der Anwalt auch Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Man spricht insoweit von "Auslagen".

Der Anwalt kann demnach folgende Auslagen gegenüber dem Mandanten abrechnen:

 1.Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (z.B. Telefongebühren und Porto), wobei er entweder den Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten oder eine Pauschale in Höhe von 20 % der Gebühren, jedoch höchstens 20,00 € verlangen darf.

2. Auslagen für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten (z.B. Fertigung von Kopien, etc.). wobei er pauschal für die ersten 50 Seiten je 0,50 € und für jede weitere Seite 0,15 € oder für die Überlassung elektronisch gespeicherter Dateien 2,50 € verlangen kann. Maßgeblich ist allein die Anzahl der konkret notwendig gewesenen Ablichtungen

 3.   Auslagen für Fahrtkosten, wobei er entweder 0,30 € pro mit eigenem Kraftfahrzeug gefahrenem Kilometer oder die tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels (soweit angemessen) verlangen kann

 4.   Tage- und Abwesenheitsgeld: Der Anwalt kann, wenn er seiner Kanzlei wegen eines Auftrags bis zu 4 Stunden fernbleiben muss, 20,00 € verlangen. Bleibt er bis zu 8 Stunden fern, kann er 35,00 € berechnen. Sind es mehr als 8 Stunden, darf er 60,00 € zzgl. einem 50 % igen Zuschlag bei Auslandsreisen und sonstige angemessene Auslagen (z.B. Übernachtungskosten) verlangen.

 5.   Umsatzsteuer: Sämtliche Gebühren und Auslagen des Anwalts sind Nettobeträge, so dass die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 16 % ebenfalls vom Mandanten zu zahlen ist.

 6. sonstige Auslagen (z.B.: verauslagte Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Gebühren für Meldeamtsanfragen, Kosten für Registerauskünfte oder Grundbuchauszüge, Übersetzungskosten, Detektivkosten u.ä.)

 


 
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